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JuraForum.deLexikonWWerbung - Haftung 

Werbung - Haftung

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Erklärung

Haftung für Werbeaussagen nach dem Kaufvertragsrecht.

Werbeaussagen sind als kaufrechtliche Beschaffenheitsangaben anerkannt mit der Folge, dass eine Abweichung als Sachmangel angesehen wird. Als Beschaffenheitsangaben gelten auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann.

Voraussetzung ist, dass die Kaufvertragsparteien keine individuelle Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben. Dann ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 BGB die Kaufsache u.a. mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Rechtsfolge ist, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte des Kaufvertragsrechts zustehen.

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