JuraForum.de > Lexikon > W > Werbeanlagen - Beseitigung
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage reicht - anders als beim Nutzungsverbot - regelmäßig nicht für ein bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen aus. Bei Werbeanlagen ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Abbruchverfügung nur aufgrund formeller Illegalität jedoch regelmäßig gegeben.
Grund: Bei Werbeanlagen würde ein Nutzungsverbot ins Leere gehen. Es kommt also nur ein Beseitigungsverlangen infrage. Bestünde in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, mit der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung anzuordnen, würde der Bauherr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von dem Werbeeffekt profitieren und einen gegenüber dem gesetzestreuen Bauherrn nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil erzielen.
Zum Abbruchverlangen im Hinblick auf Werbeanlagen äußert sich das OVG Thüringen 20.12.1994 wie folgt: Eine Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise allein auf formelle Illegalität der baulichen Anlage gestützt werden, wenn die wirtschaftliche Belastung des Betroffenen gering und eine effektive Durchsetzung des öffentlichen Baurechts anders nicht möglich ist. Das kann bei einer Werbeanlage auch dann der Fall sein, wenn die Beseitigung zu einem Eingriff in die Bausubstanz führt (BRS 57, Nr. 247). Bei vollständig errichteten oder angebrachten Werbeanlagen würde auch ein Nutzungsverbot ins Leere gehen, weil die Werbeanlage allein durch ihre Existenz den von dem Bauherrn gewünschten Erfolg bringt. Deshalb liegt es im öffentlichen Interesse, durch eine (sofort vollziehbare) Beseitigungsverfügung zu verhindern, dass aus der formell illegalen Anlage wirtschaftliche Vorteile gezogen werden, dieses Vorgehen zur Nachahmung in anderen Fällen ermutigt und damit letztlich die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unterlaufen wird (BRS 35, Nr. 132).
Baden-Württemberg: § 65 LBO,BW
Bayern: § 82 BayBO
Berlin: § 79 BauO Bln
Brandenburg: § 74 BbgBO
Bremen: § 82 BremLBO
Hamburg: § 76 HBauO
Hessen: § 72 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBauO M-V
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 61 BauO NRW
Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO,RP
Saarland: § 82 LBO,SL
Sachsen: § 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 86 LBO,SH
Thüringen: § 77 ThürBO
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