JuraForum.de > Lexikon > W > Weiterbildung
Oberbegriff für berufliche Fortbildungen, Umschulungen und Bildungsurlaube. Kennzeichnend ist, dass es sich nicht um eine berufliche Erstausbildung handelt.
Das Recht der Weiterbildung ist nicht gesetzlich geregelt. Nur die von den Agenturen für Arbeit geförderte Weiterbildung hat in den §§ 77 ff. SGB III eine gesetzliche Grundlage gefunden.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Weiterbildung ist in den folgenden Fällen gesetzlich geregelt:
Im Unternehmen ist die Weiterbildung der Arbeitnehmer ein Bereich der Personalentwicklung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Weiterbildung zu den selbstverständlichen Pflichten eines Arbeitnehmers, die in einer Stellenbeschreibung nicht gesondert zu erwähnen ist.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird die Teilnahme an einer Weiterbildung von der Agentur für Arbeit finanziert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen können Arbeitnehmer gemäß §§ 77 ff. SGB III durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden:
Bei der Entscheidung über die Übernahme der Weiterbildungskosten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, die noch nicht mindestens drei Jahre lang (ungelernt) beruflich tätig waren, können gemäß § 77 Abs. 2 SGB III nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Berufsbildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen haben Arbeitnehmer gemäß § 77 Abs. 3 SGB III seit dem 01.01.2009 einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Ein Rechtsanspruch auf den Schulabschluss selbst ist damit nicht verbunden. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Neben dem Vorliegen der Anforderungen nach § 77 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung der Förderung, dass eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann. Die Vorbereitungskurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses sollen mit beruflicher Weiterbildung verknüpft werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterbildungskosten wird dem Berechtigten gemäß § 77 Abs. 4 SGB III durch die Ausgabe eines Bildungsgutscheins bescheinigt. Die Bildungsgutscheine können zeitlich oder räumlich befristet sein sowie auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der Bildungsgutschein berechtigt den Bildungsinteressenten im Rahmen der ggf. vorliegenden Beschränkungen zur freien Auswahl der Weiterbildung unter den Bildungsträgern. Mit der Anmeldung ist der Bildungsgutschein an den Bildungsträger auszuhändigen, der dann die Kosten direkt mit der Agentur für Arbeit abrechnet.
Lehrgangskosten beinhalten gemäß § 80 SGB III die Lehrgangsgebühren sowie die Kosten der Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren, Prüfungsstücke sowie die Kosten einer Eignungsprüfung.
Neben den Lehrgangskosten werden gemäß § 79 SGB III folgende Kosten als Weiterbildungskosten anerkannt:
Während der Teilnahme an der Weiterbildung erhält der Leistungsberechtigte gemäß § 124a SGB III zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts Arbeitslosengeld.
Gemäß §§ 124a Abs. 1, 120 Abs. 3 SGB III kann der Leistungsberechtigte auch dann während der Weiterbildung Arbeitslosengeld erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht erfüllt sind und er die Weiterbildung mit eigenen Mitteln finanziert.
Diese Regelungen gelten gemäß § 16 SGB II auch für Bezieher des Arbeitslosengeldes II.
§§ 77 - 87 SGB III
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