JuraForum.de > Lexikon > W > Weiterbildung
Oberbegriff für berufliche Fortbildungen, Umschulungen und Bildungsurlaube. Kennzeichnend ist, dass es sich nicht um eine berufliche Erstausbildung handelt.
Das Recht der Weiterbildung ist nicht gesetzlich geregelt. Nur die von den Agenturen für Arbeit geförderte Weiterbildung hat in den §§ 81 ff. SGB III eine gesetzliche Grundlage gefunden.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Weiterbildung ist in den folgenden Fällen gesetzlich geregelt:
Im Unternehmen ist die Weiterbildung der Arbeitnehmer ein Bereich der Personalentwicklung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Weiterbildung zu den selbstverständlichen Pflichten eines Arbeitnehmers, die in einer Stellenbeschreibung nicht gesondert zu erwähnen ist.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird die Teilnahme an einer Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit finanziert. Rechtsgrundlagen sind die §§ 81 - 87 SGB III.
Allgemeine Voraussetzungen sind gemäß § 81 ff. SGB III:
Bei der Entscheidung über die Übernahme der Weiterbildungskosten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Zu den Möglichkeiten der von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildung für ältere Arbeitnehmer siehe den Beitrag "Ältere Arbeitnehmer".
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden folgende Kosten übernommen:
§§ 81 - 87 SGB III
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