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JuraForum.deLexikonWWegfall der Geschäftsgrundlage 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Lexikon


Erklärung

Mit Hilfe des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können bestehende Verträge an seit dem Vertragsschluss veränderte Umstände angepasst oder, in Ausnahmefällen, auch aufgehoben werden.

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 war das Fehlen bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) gesetzlich nicht geregelt, sondern es war ein von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben entwickeltes anerkanntes Rechtsinstitut.

Seit dem 01.01.2002 ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB eingefügt und wird jetzt als "Störung der Geschäftsgrundlage" bezeichnet. Inhaltlich sind die Anforderungen nicht verändert worden.

Geschäftsgrundlagen sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, die so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind.

Die Geschäftsgrundlage ist abzugrenzen vom Motiv und vom Vertragsinhalt.

Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind:

  • Es muss für die Vertragsstörung eine Regelungslücke bestehen (Subsidiarität).
  • Bestimmte Umstände sind bei Vertragsabschluss zur Geschäftsgrundlage geworden.
  • Diese Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder haben sich als falsch herausgestellt.
  • Die Vertragsparteien hätten den Vertrag bei Vorhersehbarkeit dieser Änderungen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.
  • Das Festhalten am Vertrag kann der benachteiligten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden.
  • Folge der Störung der Geschäftsgrundlage ist, dass der Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 BGB an die veränderten Verhältnisse angepasst wird. Nur wenn dies unzumutbar ist, kommt es gemäß § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktrittsrecht der benachteiligten Partei bzw. zu einem Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.

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