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JuraForum.deLexikonWWasserhaushaltsrecht 

Wasserhaushaltsrecht

Lexikon


Erklärung

Anlass für die im März 2010 in Kraft getretene Reform des Wasserrechts war, dass die Gesetzgebungszuständigkeit für das Wasserrecht im Rahmen der Föderalismusreform von der Rahmengesetzgebung auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Legislative) übergegangen ist.

Die wassergesetzlichen Regelungen des Bundes unterliegen, soweit sie nicht stoff- oder anlagenbezogen sind, der Abweichungsbefugnis der Länder. Gemäß Art. 72 Absatz 3 Satz 3 GG hat abweichendes Landesrecht aber nur Vorrang, wenn es später als die Bundesregelung erlassen worden ist.

Dies ist in Niedersachsen mit dem NWG geschehen, das in den §§ 14, 39, 41, 52, 70, 82 und 87 zum Teil inhaltlich von dem WHG des Bundes abweicht.

Auch Bremen (BGBl 2011, Seite 1010 - Heft 26), Schleswig-Holstein (BGBl 2010, Seite 1501 - Heft 55), Hessen (BGBl 2011, Seite 607 - Heft 16), Sachsen-Anhalt (BGBl 2010, Seite 567 - Heft 15) und Bayern (BGBl 2012, Seite 2176 - Heft 49) haben in ihren Wassergesetzen Abweichungen festgelegt.

Mit der Reform kam es u.a. zu folgenden Änderungen:

  • Es wurde der Inhalt u.a. der folgenden Europäischen Richtlinien in das Europäische Recht umgesetzt: RL 2006/11, RL 2006/118, 2007/60.
  • Die rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft wurde übersichtlicher und systematischer als bisher gegliedert.
  • Die Rechtslage zum Eigentum an Gewässern wurde in zentralen Punkten ausdrücklich klargestellt (Gewässerschutz).
  • Das System behördlicher Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben wurde harmonisiert (§§ 8 ff. WHG). Dazu gehört auch eine bundeseinheitliche Regelung zur sog. gehobenen Erlaubnis.
  • Der Zulassungstatbestand für Gewässerbenutzungen wurde dem Standard des modernen Umweltrechts angepasst, das wasserbehördliche Bewirtschaftungsermessen wurde gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben (§ 12 WHG).
  • Die besonders im Hinblick auf die umfangreichen Vorgaben des EU-Rechts notwendige Regelung von Detailfragen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materiellen als auch des formellen Rechts wurde weitgehend auf die Verordnungsebene verlagert. Das Gesetz sieht deshalb eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor (§ 23 WHG).
  • Die Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer (§§ 25 ff. WHG) wurden erweitert, insbesondere um Regelungen zur Mindestwasserführung, zur Durchgängigkeit, zur Wasserkraftnutzung und zu Gewässerrandstreifen. Die bundesweit einheitlichen Vorgaben für die Gewässerunterhaltung werden ausgebaut.
  • Im Bereich des Grundwasserschutzes wurde das Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept verrechtlicht (§ 48 WHG). Damit ist es möglich, die Anforderungen an den Bodenschutz und den Grundwasserschutz besser sinnvoll zu verzahnen.
  • Das Wasserrecht des Bundes enthält erstmals Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 WHG) sowie zum Heilquellenschutz (§ 53 WHG).
  • Das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigung wurde zu einer Vollregelung ausgebaut (§§ 54 ff. WHG). Die Zulässigkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte bleibt wie bisher dem Landesrecht überlassen.
  • Das gesetzliche Schutzkonzept für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde "verschlankt", es konzentriert sich auf die Regelung von Grundsätzen (§§ 62, 63 WHG). Die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und zu den anlagenbezogenen Anforderungen bleiben einer Regelung durch Bundesverordnung vorbehalten (Ablösung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) und der Anlagenverordnungen der Länder).
  • Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz wurden zu einer Vollregelung ausgebaut (§§ 72 ff. WHG). Gleichzeitig wurde die Richtlinie 2007/60 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) in das deutsche Recht umgesetzt.
  • Erstmals regelte der Bundesgesetzgeber auch Verpflichtungen zur Duldung und Gestattung bestimmter wasserwirtschaftlich notwendiger Maßnahmen (§§ 91 ff. WHG), den Inhalt und die Abwicklung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen (§§ 96 ff. WHG) sowie die Gewässeraufsicht (§§ 100 ff. WHG).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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