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Für Rentenansprüche notwendig vorliegende Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen je nach der Rentenart folgende Wartezeiten: 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 35 Jahre.
Die jeweils vorgegebene Wartezeit muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bzw. der Antragstellung erfüllt sein, es sei denn etwas anderes ist gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die §§ 50 - 53 SGB VI.
Die Wartezeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden und werden in Monaten berechnet. Ein Monat, in dem die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind ("angebrochener Monat"), zählt als ganzer Monat, kann aber nur für eine Rentenart einmal berücksichtigt werden.
Wartezeiten können gemäß § 52 SGB VI auch erfüllt werden durch
Gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI sind Kalendermonate mit Ersatzzeiten auf Wartezeiten anzurechnen.
Die Wartezeit kann daneben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt werden. In den in § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI aufgeführten Fällen gilt die Wartezeit fiktiv als erfüllt.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:
Die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:
Die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI) ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
Die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:
Die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:
§§ 50 - 53 SGB VI
§ 122 SGB VI
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