Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonWWartezeit 

Wartezeit

Lexikon


Erklärung

Für Rentenansprüche notwendig vorliegende Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Allgemein

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen je nach der Rentenart folgende Wartezeiten: 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 35 Jahre.

Die jeweils vorgegebene Wartezeit muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bzw. der Antragstellung erfüllt sein, es sei denn etwas anderes ist gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die §§ 50 - 53 SGB VI.

Die Wartezeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden und werden in Monaten berechnet. Ein Monat, in dem die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind ("angebrochener Monat"), zählt als ganzer Monat, kann aber nur für eine Rentenart einmal berücksichtigt werden.

Wartezeiten können gemäß § 52 SGB VI auch erfüllt werden durch

  • einen Versorgungsausgleich
  • Rentensplitting
  • Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung

Gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI sind Kalendermonate mit Ersatzzeiten auf Wartezeiten anzurechnen.

Die Wartezeit kann daneben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt werden. In den in § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI aufgeführten Fällen gilt die Wartezeit fiktiv als erfüllt.

2. Die einzelnen Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

  • die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres
  • die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Renten wegen Todes

Die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • die Altersrente für Frauen

Die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI) ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

Die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • Rente für Bergleute beginnend mit dem 50. Lebensjahr

Die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

  • die Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Wartezeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte