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Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach dem Tod des Rentenversicherten erhalten gemäß § 48 SGB VI seine Kinder auf Antrag Waisenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat.
Waisenrentenberechtigte Kinder im Sinne des § 48 SGB VI sind:
Die Haushaltsaufnahme erfordert neben der räumlichen Nähe des Zusammenlebens auch die Gewährung von Unterhaltsleistungen als Geldleistung oder in der Form der Betreuung. Eine Haushaltsaufnahme ist daher abzulehnen, wenn das Kind mit seiner Mutter in einer abgeschlossenen Wohnung in dem Haus des verstorbenen Versicherten lebt, die Mutter die marktübliche Miete zahlt und von dem Verstorbenen keine Betreuungsleistungen erbracht wurden.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- oder Berufsausbildung, der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie für behinderte Kinder ist die Zahlung von Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
Auch während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes wird die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen.
Die Rente für eine Halbwaise beträgt 10 % der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Die Rente für eine Vollwaise beträgt 20 % der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (Rentenartfaktor). Die so ermittelten Beträge erhöhen sich um einen individuellen Zuschlag (§ 78 SGB VI). Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, wird nur die höchste Rente gewährt. Wird eine Waise als Kind angenommen, endet damit nicht der Anspruch auf die Waisenrente.
Bis zum 18. Lebensjahr der Waise findet keine Einkommensanrechnung statt. Mit vollendetem 18. Lebensjahr kann es gemäß § 97 SGB VI zu einer teilweisen Anrechnung des Einkommens der Waise auf dessen Waisenrente kommen.
Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne selbst eine Rente bezogen zu haben, sind - wie bei der Erwerbsminderungsrente - auch bei der Hinterbliebenenrente Rentenabschläge hinzunehmen.
§ 48 SGB VI
§ 66 f. SGB VI
§ 78 SGB VI
§ 87 SGB VI
§ 97 SGB VI
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