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Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.
Zweck des Waffengesetzes ist die Regelung des Umgangs mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 1 WaffG Schusswaffen und andere Gegenstände, die geeignet oder bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Es bestehen u.a. folgende Arten von Schusswaffen:
Schusswaffen sind vor dem Inverkehrbringen gemäß § 3 BeschussG grundsätzlich einer Beschussprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch für Munition etc. Ausnahmen gelten für die in § 4 BeschussG aufgeführten Waffen.
Bei der Beschussprüfung werden die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit, die Maßhaltigkeit und die vorgeschriebene Kennzeichnung überprüft. Die Beschussprüfung wird durchgeführt von den staatlichen Beschussämtern (http://www.beschussamt.de). Eine erfolgreich absolvierte Beschussprüfung wird durch das Anbringen eines Beschusszeichens an der Waffe gekennzeichnet. Das Beschusszeichen besteht aus folgenden Teilen:
Anscheinswaffen sind gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG
Gemäß § 42a WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen (sowie bestimmten tragbaren Gegenständen wie Messern mit feststellbarer Klinge) in der Öffentlichkeit verboten.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/17717) geht insbesondere von offen geführten Anscheinswaffen ein erhebliches Drohpotenzial aus, das zu kriminellen Zwecken oder zur Begehung groben Unfugs ausgenutzt werden kann. Hinzu kommt, dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann. Da diese Gefahr auch von Anscheinswaffen ausgehen kann, die in einem Holster nur leicht verdeckt getragen werden, wird sowohl das offene als auch verdeckte Führen untersagt. Zulässig ist es jedoch, eine erworbene Anscheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren.
Gesonderte Vorgaben bestehen für die Aufbewahrung von Waffen.
WaffG
AWaffV
BeschG
BeschussV
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