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Waffenerwerb - Zuverlässigkeit

Lexikon


Erklärung

Voraussetzung zum Erwerb bzw. zum Besitz einer Schusswaffe.

Die Erteilung einer erstmaligen bzw. wiederholten Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen mit einer Waffe erfordert gemäß § 4 WaffG u.a., dass der Antragsteller eine persönliche Zuverlässigkeit aufweist. Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Definition der Zuverlässigkeit besteht insofern nicht.

Daneben erfordert der Waffenerwerb, dass der Waffenbesitzer eine körperliche und persönliche Eignung nachweisen kann. Rechtsgrundlage ist § 6 WaffG.

Die Behörde muss die Unzuverlässigkeit nachweisen. Dabei besteht in den die Unzuverlässigkeit regelnden § 5 Abs. 1 und 2 WaffG folgende Systematik:

  • Es besteht eine absolute Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Sachverhalte. In diesen Fällen ist eine Widerlegung der Unzuverlässigkeitsvermutung nicht möglich.
  • Es besteht eine Regelunzuverlässigkeit bei dem § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Sachverhalten. Eine Regelvermutung kann entkräftet werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Ausnahmefalls sowie seiner Zuverlässigkeit nachweist.

Diese Grundsätze können nur durch eine individuelle Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen entkräftet werden. Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 13.04.2007 - 1 S 2751/06 ist es nicht ausreichend, wenn nach einer Trunkenheitsfahrt aufgrund einer positiven Prognose die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.

Diese Grundsätze sind auch auf die Zuverlässigkeitsprüfung von Jägern anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einem Jäger die Zuverlässigkeit zur Schusswaffenführung abgesprochen, der nachts sich im Wald aufhaltende Personen mit dem Ziel der Überprüfung zu sich heranholt und seiner Forderung durch die Abgabe eines Warnschusses Nachdruck verleiht (VG Darmstadt 01.09.2006 - 5 E 543/06).

Gesetze

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