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Voraussetzung zum Erwerb bzw. zum Besitz einer Schusswaffe.
Die Erteilung einer erstmaligen bzw. wiederholten Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen mit einer Waffe erfordert gemäß § 4 WaffG u.a., dass der Antragsteller eine persönliche Zuverlässigkeit aufweist. Die Voraussetzungen sind in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG negativ definiert.
Diese Grundsätze können nur durch eine individuelle Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen entkräftet werden. Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 13.04.2007 - 1 S 2751/06 ist es nicht ausreichend, wenn nach einer Trunkenheitsfahrt aufgrund einer positiven Prognose die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.
Diese Grundsätze sind auch auf die Zuverlässigkeitsprüfung von Jägern anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einem Jäger die Zuverlässigkeit zur Schusswaffenführung abgesprochen, der nachts sich im Wald aufhaltende Personen mit dem Ziel der Überprüfung zu sich heranholt und seiner Forderung durch die Abgabe eines Warnschusses Nachdruck verleiht (VG Darmstadt 01.09.2006 - 5 E 543/06).
Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG
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