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Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.
Der Erwerb und der Besitz einer Schusswaffe bedürfen gemäß § 10 WaffG einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese wird durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nachgewiesen.
Von der Waffenbesitzkarte ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG zu unterscheiden, der zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt, z.B. für Mitarbeiter des Personenschutzes. Der Transport einer Waffe zum Waffenhändler, Schießstand oder in das Jagdrevier ist kein Führen der Waffe in der Öffentlichkeit (sofern die Waffe nicht geladen ist) und erfordert nur eine Waffenbesitzkarte.
Der Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb beruht. Dies können z.B. sein:
Der Erwerb einer Waffe erfordert grundsätzlich die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (bzw. die Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte). Voraussetzung der Ausstellung sind gemäß § 4 WaffG:
Der Erwerb und der Besitz einer Waffe erfordert in den in § 12 WaffG aufgeführten Ausnahmen nicht die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Erlaubnis).
Der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe infolge eines Erbfalls war gemäß § 20 WaffG a.F. unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Der Erbe hatte binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Kreispolizeibehörde zu beantragen. Ein Bedürfnis musste nicht nachgewiesen werden. Dieses Erbenprivileg galt allerdings nur für eine Übergangszeit bis zum 31.03.2008.
Nach dem zum 01.04.2008 neu gefassten § 20 WaffG sind die durch Erbschaft erworbenen Schusswaffen, für die kein Bedürfnis im Sinne der §§ 8, 13 ff. WaffG (Erwerber ist Jäger, Sportschütze etc.) geltend gemacht werden kann, durch ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem zu sichern.
Die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersysteme wurden gemäß § 20 Abs. 4 WaffG von dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden aufgestellt und veröffentlicht. Die Liste ist auf den Seiten der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (http://www.ptb.de) und kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.ptb.de/de/org/1/13/133/blockiersysliste.htm
§§ 28 - 34 WaffG
Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG
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