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Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.
Schusswaffen sind gemäß § 36 WaffG wie folgt aufzubewahren:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die in § 52a WaffG aufgeführten Vorgaben der Aufbewahrung ist ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Der Transport einer Jagdwaffe bezeichnet im Gegensatz zum Führen einer Waffe die Beförderung der Waffe zu einem anderen Zweck als der Jagdausübung. Immer muss gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG jedoch ein Zusammenhang mit der Jagdausübung gegeben sein.
Ein Zusammenhang mit der Jagdausübung besteht bei einem Transport zum Schießstand oder dem Büchsenmacher, nicht jedoch zum Haus des Freundes, um die Waffe zu zeigen.
Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Transports sind, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, bestehen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nrn. 12 und 13 WaffG Begriffsbestimmungen für die Schussbereitschaft / Zugriffsbereitschaft einer Schusswaffe:
Ein Transport von Waffen zu einer öffentlichen Veranstaltung erfordert gemäß § 42 WaffG eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.
§ 36 WaffG
Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG
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