JuraForum.de > Lexikon > V > Vorverein
Verein, der die Rechtsfähigkeit erwerben will, bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit.
Als Vorverein wird
bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bezeichnet.
Der Vorverein muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen mindestens einer zum Vereinsvorstand berufen ist.
Ein Vorverein ist passiv, aber nicht aktiv parteifähig.
Die Mitglieder des Vorvereins haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen bzw. mit den evtl. noch zu leistenden Vereinsbeiträgen.
Gemäß § 54 S. 2 BGB haftet ein Vorstandsmitglied bzw. ein Vereinsvertreter aus Rechtsgeschäften, die er im Namen des Vereins mit Dritten abgeschlossen hat, auch persönlich. Die Haftung endet mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit.
§§ 21 ff BGB
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