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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit

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Erklärung

1. Einführung

Nicht selten werden den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vorübergehend höhere als ihrer Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe / Tätigkeitsebene entsprechende Aufgaben zugewiesen.

Es werden in den Tarifverträgen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes zum Teil geringfügig abweichende Begrifflichkeiten verwendet.

Die folgenden Ausführungen betreffen nur höherwertige Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechts.

2. TV-BA

In dem Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) sind die Voraussetzungen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht geregelt. § 15 TV-BA bestimmt nur die Verpflichtung der Behörde, ab der Ausübung von einem Monat eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen.

Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer derartigen vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestimmen sich insofern nach der Rechtsprechung, wobei dabei auch auf die Rechtsprechung zum allgemeinen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zurückgegriffen werden kann:

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung (so u.a. BAG 22.01.2003 - 4 AZR 517/01) muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB erfolgen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).

Für die vorübergehende Übertragung ist eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen. Die Billigkeit des Ermessens muss die Tätigkeitsübertragung an sich und die Nicht-Dauerhaftigkeit der Tätigkeit erfassen (BAG 14.12.2005 - 4 AZR 474/04).

Bei mehreren hintereinander erfolgenden vorübergehenden Übertragungen reicht es aus, wenn eine unwirksam war. Eine Daueraufgabe kann zudem nicht Gegenstand einer vorübergehenden Übertragung sein (BAG 17.04.2002 - 4 AZR 174/01).

Die Existenz eines sachlichen Grundes spricht für die Billigkeit der Ermessensausübung.

Nach der vormaligen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit war das Vorliegen eines sachlichen Grundes erforderlich. Diese Rechtsprechung wurde 2003 aufgegeben.

Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt der Arbeitgeber.

Rechtsfolge einer unzulässigen vorübergehenden Übertragung ist, dass die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen wurde bzw. als auf Dauer übertragen anzusehen ist (BAG s.o.): Gemäß § 14 Abs. 2 TV-BA ist ein Arbeitnehmer, dem eine höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden ist, dessen Tätigkeit jedoch dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als seiner bisherigen Tätigkeitsebene enspricht, nach einer mindestens sechsmonatigen Ausübung in die höhere Tätigkeitsebene einzugruppieren.

3. TVöD/TV-L

3.1 Zahlung einer Zulage

Die Vergütung für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit bestimmt sich nach § 14 TVöD / § 14 TV-L. Danach gilt Folgendes:

a)
Allgemeiner Grundsatz (§ 14 Abs. 1 TVöD / § 14 Abs. 1 TV-L): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine persönliche Zulage, wenn
  • ihm vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wurde und
  • er diese mindestens einen Monat ausgeübt hat.
Die Zulage wird rückwirkend vom ersten Tag der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage ist in § 14 Abs. 3 TVöD/§ 14 Abs. 3 TV-L geregelt.Die Beurteilung einer Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit bestimmt sich bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach den bisherigen Grundsätzen der Eingruppierung.
b)
Sonderregelung für ehemalige Arbeiter (§ 14 Abs. 2 TVöD / § 14 Abs. 2 TV-L):Durch gesonderten Tarifvertrag sind Tätigkeiten erfasst, bei deren Erledigung der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf die Zulage erhält, wenn er die höherwertige Tätigkeit mindestens drei Tage ausgeübt hat.Hintergrund ist, dass dies der vormaligen Regelung für Arbeitnehmer entspricht.

3.2 Zulässigkeit einer höherwertigen Übertragung

Die Zulässigkeit einer höherwertigen Übertragung ist in den Tarifverträgen nicht gesondert geregelt und bestimmt sich nach der Rechtsprechung, siehe insofern die obigen Ausführungen.

Gesetze

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