JuraForum.de > Lexikon > V > Vorteilsgewährung
Straftatbestand.
Die Vorteilsgewährung gehört wie die Bestechung zu den Amtsdelikten.
Die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung bezieht sich auf die Vorteilsgewährung für eine Dienstausübung. Anders als bei der Bestechung ist Voraussetzung der Strafbarkeit jedoch nicht, dass durch die Vorteilsgewährung tatsächlich Dienstpflichten verletzt werden oder dass sich die Tat auf eine bestimmte Dienstpflicht bezieht. Sanktioniert wird allein die Entgegennahme einer Gegenleistung für die Ausübung von Dienstpflichten. Strafbar ist auch die allgemein (vorbeugend) getätigte Vorteilsgewährung sowie die Vorteilsgewährung, wenn der Vorteil nicht angenommen wird.
Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist das Pendant zur Vorteilsannahme, bei der die Annahme der Leistungen bestraft wird.
Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgewährung sind:
Vorteil ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage verbessert. Nicht notwendig ist ein korresponierender Nachteil des Vorteilsgebers (BGH 02.02.2005 - 5 StR 168/04).
Die Strafbarkeit für den Täter entfällt gemäß § 333 Abs. 3 StGB, wenn
Nicht von der Strafbarkeit erfasst werden nach der Rechtsprechung zudem sozialadäquate Gaben (Weihnachtsgabe für die Mitarbeiter der Müllabfuhr).
§ 333 StGB
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