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Vorteilsannahme

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Erklärung

Die Vorteilsannahme gehört wie die Bestechung zu den Amtsdelikten.

Anders als bei der Bestechung ist Voraussetzung der Strafbarkeit jedoch nicht, dass der Täter seine Dienstpflichten verletzt hat oder dass sich die Tat auf eine bestimmte Dienstpflicht bezieht. Sanktioniert wird allein die Entgegennahme einer Gegenleistung für die Ausübung von Dienstpflichten.

Tatbestandsmerkmale der Vorteilsannahme sind:

Die Strafbarkeit für den Täter entfällt gemäß § 331 Abs. 3 StGB, wenn

Nicht von der Strafbarkeit erfasst werden nach der Rechtsprechung zudem sozialadäquate Gaben (Weihnachtsgabe für die Mitarbeiter der Müllabfuhr).

Mit dem Urteil BGH 09.05.2006 - 5 StR 453/05 lehnte der BGH die Verurteilung eines Stadtrats wegen Vorteilsannahme aufgrund der fehlenden Amtsträgereigenschaft des Angeklagten ab. Diese ist nach dem Urteil bei kommunalen Mandatsträgern nicht automatisch gegeben. Zur Begründung der Amtsträgereigenschaft muss eine über die Mandatstätigkeit hinausgehende Betreuung mit konkreten Verwaltungsaufgaben vorliegen.

Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Einladungen von Sponsoren bei Sport- oder Kulturveranstaltungen dient der vom Bundesinnenministerium herausgegebene Leitfaden "Hospitality und Strafrecht - ein Leitfaden" (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Politik_Gesellschaft/Sport/DatenundFakten/Hospitality_Strafrecht.html).

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