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Umsatzsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers.
Als Vorsteuerabzug wird die Berechtigung des Unternehmers bezeichnet, von der von ihm erhaltenen und abzuführenden Umsatzsteuer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen.
Dadurch wird nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet.
Vorsteuerabzugsberechtigt ist nur der Unternehmer. Die Abzugsberechtigung beschränkt sich gemäß § 15 Abs. 1 UStG auf
Nach einer Änderung der Rechtsprechung des BFH im Jahre 1998 ist die Abzugsberechtigung in der Höhe auf den geschuldeten Betrag beschränkt.
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ist nach Art. 18 RL 77/388, dass die jeweilige Rechnung den Nettobetrag der Rechnung und die darauf erhobene Umsatzsteuer gesondert ausweist. Ausgenommen sind Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 102 Euro.
Daneben ist die Abziehbarkeit der Umsatzsteuer in vielen Fällen durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt.
Nach dem Urteil EuGH 03.03.2005 - C 32/03 kann der Vorsteuerabzug für einen laufenden Gewerbe-Mietvertrag auch noch dann geltend gemacht werden, wenn das in den Räumlichkeiten ausgeübte Gewerbe aufgegeben wurde.
§§ 14 - 15a UStG
RL 77/388
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