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JuraForum.deLexikonVVorstellungskosten 

Vorstellungskosten

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Erklärung

Aufwendungen des Stellenbewerbers zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins.

1. Voraussetzungen der Kostenübernahme

Die dem Bewerber entstandenen Aufwendungen sind in den folgenden Fällen vom potenziellen Arbeitgeber zu erstatten:

  • Der Bewerber ist vom potenziellen Arbeitgeber individuell zu einem Vorstellungstermin eingeladen.
  • In der Stellenanzeige wurden Bewerber allgemein zur Vorstellung aufgefordert.

Die Vorstellungskosten werden nicht vom potenziellen Arbeitgeber erstattet:

  • Der Bewerber stellt sich unaufgefordert bei dem potenziellen Arbeitgeber vor.
  • Der potenzielle Arbeitgeber hat bei der Einladung zu dem Vorstellungstermin eine Kostenübernahme ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Bewerber wurde vom Arbeitsamt zur Vorstellung aufgefordert.

Erfolgte das Vorstellungsgespräch auf Vermittlung des Arbeitsamtes, werden u. U. die Vorstellungskosten von diesem bezuschusst.

2. Höhe der Kostenübernahme

Erstattet werden nur die Fahrt- und, in Ausnahmefällen, die Übernachtungskosten.

Die Fahrtkosten werden bei der Benutzung eines PKW in Höhe der steuerlichen Kilometerpauschale abgerechnet. Dies sind derzeit 0,36 EUR je Kilometer für die ersten 10 km und für jeden weiteren Kilometer 0,41 EUR. Bahnfahrtkosten können in Höhe einer Fahrkarte der II. Klasse abgerechnet werden.

Übernachtungskosten sind nur dann zu zahlen, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der Bewerber und der Praxis des zukünftigen Arbeitgebers auf der einen Seite sowie der Termin des Vorstellungsgespräches auf der anderen Seite eine Übernachtung als angemessen erscheinen lassen.

Andere Kosten, insbesondere eine Entschädigung für einen eventuell genommenen Urlaubstag, sind nicht zu zahlen.

3. Verjährung

Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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