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Vorsorgevollmacht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vollmacht, in dem der Erklärende eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, für den Fall des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen in seinem Namen abzugeben.

Erfasst die Vollmacht auch den Aufgabenbereich einer Betreuung, kann sie eine zusätzliche Betreuungsverfügung überflüssig werden lassen.

Im Prozess kann aber die Aktiv- oder Passivlegitimation nicht durch die Bevollmächtigung ersetzt werden, auch wenn sie sich ausdrücklich auf einen Prozess bezieht. Erforderlich ist ein gesetzlicher Vertreter, d.h. eine Betreuerbestellung.

Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht mündlich erteilt werden, aus Beweisgründen sollte sie aber zumindest der Schriftform entsprechen. Soll der Bevollmächtigte auch über das Leben gefährdende Maßnahmen entscheiden, muss die Vollmacht schriftlich erteilt worden sein.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte, die in der Zukunft die bisherige elektronische Krankenversichertenkarte für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ablösen wird, besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.

2. Kontrollbetreuung

Jedoch kann trotz der Erstellung einer Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung in Betracht kommen: Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden (Kontrollbetreuung).

Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Voraussetzung ist nach der Entscheidung BGH 30.03.2011 - XII ZB 537/10 "der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (...) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen."

3. Zentrales Vorsorgeregister

Vorsorgevollmachten können in dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister (http://www.vorsorgeregister.de) eingetragen werden. Rechtsgrundlage ist die Vorsorgeregister-Verordnung. Ziel des Registers ist u.a. die Erleichterung zugunsten der Gerichte bei der Informationseinholung über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Dabei kann die Abfrage durch die Gerichte auch im Online-Verfahren durchgeführt werden.

Für die Eintragung wird eine aufwandsbezogene Gebühr erhoben, deren Höhe von dem gewählten Eintragungsverfahren abhängt und sich ca. auf einen Betrag zwischen 10,00 und 20,00 EUR beläuft.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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