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JuraForum.deLexikonVVorsorgeunterhalt 

Vorsorgeunterhalt

Lexikon


Erklärung

Zusätzlicher Unterhalt, der zweckgebunden für eine Altersvorsorgeversicherung, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung eingesetzt werden muss.

Der Vorsorgeunterhalt ist grundsätzlich ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu zahlen. Voraussetzung ist aber, dass nach Abzug des Elementarunterhaltes der auf der gleichen Stufe stehenden Unterhaltsberechtigten von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen dessen Selbstbehalt noch gewährleistet ist, d.h. der Unterhaltspflichtige insofern noch leistungsfähig ist.

Für die Vergangenheit kann der Unterhalt (nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) bereits von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltsverpflichteten Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Unterhalts verlangt hat. Nicht notwendig ist, dass in dem Auskunftsbegehren ausdrücklich auf die Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts hingewiesen wurde (BGH 22.11.2006 - XII ZR 24/04).

Die Höhe des Vorsorgeunterhalts ist dabei grundsätzlich auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu ermitteln. Dafür ist der Elementarunterhalt nach der sogenannten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen.

Bei sehr guten Lebensverhältnissen ist bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts von dem tatsächlich bezahlten Elementarunterhalt als Anknüpfungstatsache auszugehen. Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist in diesen Fällen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt (BGH 25.10.2006 - XII ZR 141/04; OLG München 21.06.2004 - 17 UF 1571/03).

Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten dann neben dem konkret ermittelten ungekürzten Elementarunterhalt zugesprochen werden (BGH 11.08.2010 - XII ZR 102/09).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben.

Gesetze

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