JuraForum.de > Lexikon > V > Vorsatz - Strafrecht
Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale (BGHSt 36, 1 [11]).
Auch ein nur bedingter Vorsatz (auch Eventualvorsatz oder dolus eventualis genannt) genügt grundsätzlich, um wegen Vorsatztat bestraft werden zu können. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH 28.03.1995 - 4 StR 96/95)
Abzugrenzen ist der Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit. Bewusst fahrlässig handelt der Täter, der den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges (Schadens) für möglich hält, jedoch (pflichtwidrig) darauf vertraut, dass er ausbleibt.
Der Vorsatz ist regelmäßig in der Bußnorm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 15 StGB, wonach die Vorsatztat der Regelfall ist. Der Vorsatz i. S. § 15 StGB enthält kein Werturteil, er ist vielmehr ein inhaltlich wertfreier psychischer Sachverhalt. Erst bei der Vorsatzschuld muss - falls Anlass besteht - gewertet werden (vgl. Ebert, Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 47, zum strafrechtlichen Vorsatz).
§ 15 StGB
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