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JuraForum.deLexikonVVorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit 

Vorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit

Lexikon


Erklärung

Abzugrenzen ist der Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit. Bewusst fahrlässig handelt der Täter, der den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges (Schadens) für möglich hält, jedoch (pflichtwidrig) darauf vertraut, dass er ausbleibt.

A schießt auf B, trifft, B stirbt.

Wollte A den Tod des B, liegt direkter Vorsatz vor: A muss mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen oder doch mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe. Ähnlich liegt der Fall, wenn A den B z.B. aus Rache nur "erschrecken" oder verletzen wollte, etwa um diesem einen "Denkzettel" zu verpassen , den Tod des B jedoch einkalkulierte und für diesen Fall den Tod des B. auch "hingenommen" hätte: Auch hier müsste A, der mit Eventualvorsatz handelte, mit lebenslanger oder mindestens langjähriger Haft rechnen.

Anders liegt es aber, wenn A zwar auf B schießen wollte, auch mit dem Tod des B rechnete, aber darauf vertraute, dass er den B nicht tödlich treffen würde. Gelänge es A in der Gerichtsverhandlung, das Gericht von dieser inneren Einstellung zur Tat zu überzeugen, so könne er nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestraft werden.

Beispiel: Verkürzte Zinsen

S verschweigt 100.000 EUR an Zinseinnahmen durch Kapitalanlagen. Gelingt es ihm, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass er zwar mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung gerechnet, aber darauf vertraut habe, dass durch die Nichtanmeldung zur Versteuerung "keine Steuern verkürzt" werden, so liegt keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor.

Worauf sich der Vorsatz beziehen muss, ergibt sich aus § 16 StGB bzw. § 11 OWiG. Es müssen alle Merkmale sein, die dem gesetzlichen Tatbestand (= objektiver Tatbestand) entsprechen. Damit scheiden andere Voraussetzungen, die den Weg zur Ahndung einer Vorsatztat öffnen, aus:

  • Die objektiven Bedingungen der Ahndbarkeit (z. B. § 323a StGB, § 122 OWiG: "rechtswidrige Tat", § 283 Abs. 6 StGB).
  • Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Durch sie wurde eine betriebliche Buß- oder Straftat ermöglicht.
  • Ebenso wenig muss der Vorsatz die "Voraussetzungen der Bußverfolgung" (z. B. die Verjährung) umfassen.
  • Auch die "Rechtswidrigkeit" seines Verhaltens muss der Täter nicht kennen oder wollen.

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