JuraForum.de > Lexikon > V > Vorrang des Gesetzes
Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips
Kraft des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Vorrangs des Gesetzes gehen Gesetze allen übrigen staatlichen Akten vor. Soweit Gesetze vorliegen, ist die Staatsgewalt an diese gebunden. Der vom Grundgesetz verwendete Ausdruck "Gesetz" ist dabei im allgemeinen Sinne zu verstehen: Der Vorrang des Gesetzes gilt daher nicht nur für formelle Gesetze (Gesetz - formelles), sondern es genügt, dass ein Gesetz im materiellen Sinne vorliegt.
Aus dem Vorrang des Gesetzes leitet sich ferner die Überlegenheit des Gesetzes gegenüber den von ihm abgeleiteten Arten von Rechtsnormen ab. Höchstrangiges Gesetz ist die Verfassungs selbst. An dieser müssen sich folglich die insoweit nachrangigen (formellen) Gesetze messen lassen, während diese wiederum im Rang vor den Rechtsverordnungen und den Satzungen stehen (sog. Normenhierarchie).
Art. 20 Abs. 3 GG
© "Vorrang des Gesetzes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum