JuraForum.de > Lexikon > V > Vormundschaftsgericht
Mit dem Inkrafttreten der Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurde das Vormundschaftsgericht aufgelöst.
Die dem Vormundschaftsgericht zuvor übertragenen Aufgaben werden von dem (erweiterten) Familiengericht sowie dem Betreuungsgericht wahrgenommen.
Gemäß Art. 111 des Artikelgesetzes "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ist auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
Das Vormundschaftsgericht war eine Abteilung des Amtsgerichts.
Das Vormundschaftsgericht war zuständig zur Entscheidung über die ihm nach den Gesetzen zugewiesenen Vormundschaftsaufgaben.
Rechtsgrundlage war das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben waren entweder vom Rechtspfleger oder vom Vormundschaftsrichter wahrzunehmen. Die Abgrenzung richtete sich nach § 14 RPflG.
Gesetzlich nicht mehr geregelt.
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