JuraForum.de > Lexikon > V > Vormundschaft
Der Vormund ist der Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Fällen, in denen die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Sorgerecht nicht ausüben können.
Der Minderjährige wird als Mündel bezeichnet.
Der Aufgabenbereich des Vormunds entspricht dem Aufgabenbereich der Eltern, d.h. er umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Er kann entscheiden, ob der Mündel bei ihm im Haushalt, bei seinen - etwa noch vorhandenen - Eltern, in einer Pflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll. Im Gegensatz ist der Aufgabenkreis bei der Pflegschaft (Pflegekind) je nach der gerichtlichen Entscheidung auf einen Teil des Sorgerechts beschränkt.
Die Tätigkeit des Vormunds wird durch das Familiengericht kontrolliert.
Die Vormundschaft von Volljährigen wurde mit der Einführung der Betreuung abgeschafft.
Die Vormundschaft unterteilt sich in folgende Formen:
Die Vormundschaft kann automatisch durch Gesetz oder richterliche Anordnung eintreten.
Gemäß § 1791c BGB wird mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, das Jugendamt Vormund.
Mit der Einwilligung der Eltern in eine Adoption wird gemäß § 1751 BGB das Jugendamt vorübergehend Vormund des Kindes.
Die Änderungen sind in dem Beitrag "Vormund" dargestellt.
§§ 1773 - 1895 BGB
§§ 52a - 58a SGB VIII
© "Vormundschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum