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JuraForum.deLexikonVVormundschaft 

Vormundschaft

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Vormund ist der Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Fällen, in denen die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Sorgerecht nicht ausüben können.

Der Minderjährige wird als Mündel bezeichnet.

Der Aufgabenbereich des Vormunds entspricht dem Aufgabenbereich der Eltern, d.h. er umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Er kann entscheiden, ob der Mündel bei ihm im Haushalt, bei seinen - etwa noch vorhandenen - Eltern, in einer Pflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll. Im Gegensatz ist der Aufgabenkreis bei der Pflegschaft (Pflegekind) je nach der gerichtlichen Entscheidung auf einen Teil des Sorgerechts beschränkt.

Die Tätigkeit des Vormunds wird durch das Familiengericht kontrolliert.

Die Vormundschaft von Volljährigen wurde mit der Einführung der Betreuung abgeschafft.

2. Arten

Die Vormundschaft unterteilt sich in folgende Formen:

  • Einzelvormundschaft durch eine Person oder ein Ehepaar (§ 1774 f. BGB).
  • Vereinsvormundschaft (§ 1791a BGB, § 54 SGB VIII)
  • Amtsvormundschaft durch das Jugendamt

3. Beginn der Vormundschaft

Die Vormundschaft kann automatisch durch Gesetz oder richterliche Anordnung eintreten.

  • Gemäß § 55 SGB VIII wird das Jugendamt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zum Vormund (Amtsvormundschaft). Die Vormundschaft beginnt in diesen Fällen grundsätzlich automatisch, wird aber später durch eine richterliche Anordnung bestätigt.

    Gemäß § 1791c BGB wird mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, das Jugendamt Vormund.

    Mit der Einwilligung der Eltern in eine Adoption wird gemäß § 1751 BGB das Jugendamt vorübergehend Vormund des Kindes.

  • In den anderen Fällen entsteht die Vormundschaft durch die richterliche Anordnung gemäß § 1774 BGB.

4. Reform des Vormundschaftsrechts

Die Änderungen sind in dem Beitrag "Vormund" dargestellt.

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