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Vormundschaft

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Erklärung

1. Allgemein

Der Vormund ist der Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Fällen, in denen die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Sorgerecht nicht ausüben können.

Der Minderjährige wird als Mündel bezeichnet.

Der Aufgabenbereich des Vormunds entspricht dem Aufgabenbereich der Eltern, d.h. er umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Er kann entscheiden, ob der Mündel bei ihm im Haushalt, bei seinen - etwa noch vorhandenen - Eltern, in einer Pflegefamilie oder in einem Heim aufwachsen soll. Im Gegensatz ist der Aufgabenkreis bei der Pflegschaft (Pflegekind) je nach der gerichtlichen Entscheidung auf einen Teil des Sorgerechts beschränkt.

Die Tätigkeit des Vormunds wird durch das Familiengericht kontrolliert.

Die Vormundschaft von Volljährigen wurde mit der Einführung der Betreuung abgeschafft.

2. Arten

Die Vormundschaft unterteilt sich in folgende Formen:

3. Beginn der Vormundschaft

Die Vormundschaft kann automatisch durch Gesetz oder richterliche Anordnung eintreten.

4. Reform des Vormundschaftsrechts

Die Änderungen sind in dem Beitrag "Vormund" dargestellt.

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