JuraForum.de > Lexikon > V > Vormund
Der Vormund ist der Inhaber des (nichtelterlichen) Sorgerechts über eine Person. Dabei kann die Person des Vormunds von den Eltern oder dem Familiengericht ausgewählt werden: Die verstorbenen Eltern des Kindes können testamentarisch einen Vormund bestellen oder eine Person von der Vormundschaft ausschließen. Nicht zulässig ist es, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausschließt.
Die elterliche Auswahl ist im Einzelnen von den Gerichten abgelehnt worden, wenn es zu einer starken Entfremdung zwischen dem Vormund und dem Mündel gekommen ist oder der Vormund aufgrund eines hohen Alters u.Ä. körperlich zur Ausübung der Vormundschaft nicht mehr in der Lage sein wird.
Nach den gesetzlichen Vorgaben soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
Die Vergütung des Vormunds ist in §§ 1835 - 1836e BGB geregelt.
Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde reformiert. Hintergrund der Gesetzesänderungen war die Tatsache, dass es in der Vergangenheit vermehrt Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit der Folge schwerster Körperverletzungen bis hin zum Tod der Kinder auch bei unter Vormundschaft stehenden Kindern gegeben hat. Es ist nicht selten, dass ein Amtsvormund zuweilen für über 200 Mündel zuständig ist, die ihm nicht persönlich bekannt sind.
Dieser Entwicklung will der Gesetzgeber mit den im Folgenden genannten Änderungen entgegentreten.
Gemäß dem im Juli 2011 in Kraft getretenen § 1793 Abs. 1a BGB hat der Vormund eine Pflicht zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel. Das Gesetz sieht dabei vor, dass der Vormund den Mündel einmal monatlich in dessen gewohnter Umgebung aufsuchen soll. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ein anderes Zeitintervall oder ein anderer Ort gewählt werden.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3617) ist der Vormund aus seiner umfassenden Verantwortung für Person und Vermögen des Mündels heraus gehalten, den Mündel so lange zu sehen und dessen Situation zu erörtern, dass dem Vormund die Erfüllung seiner Aufgaben möglich ist. Davon unabhängig dürften jedoch selbst bei einem kurzen Besuch etwaige Anzeichen einer Misshandlung oder Vernachlässigung des Mündels festzustellen sein.
Auf die Pflegschaft (Pflegekind) ist diese Regelung aufgrund des Verweises in § 1915 BGB entsprechend anwendbar.
§ 1800 BGB nennt nunmehr ausdrücklich auch die Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels als Pflicht des Vormunds, der dieser in eigener Person nachkommen muss.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3617) ist es nicht ausreichend, dass der Vormund diese Pflicht ausschließlich anderen überlässt - wie etwa den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes des Jugendamtes oder den Pflegeeltern, die den Mündel in ihren Haushalt aufgenommen haben.
§ 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII stellt dies auch für den Amtsvormund ausdrücklich klar.
Mit dem im Juli 2012 in Kraft getretenen § 1837 Abs. 2 S. 2 BGB wird für das Familiengericht verdeutlicht, dass sich seine Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds insbesondere auch auf die von diesem unterhaltenen Kontakte mit dem Mündel bezieht.
Kommt der Vormund der Pflicht zum persönlichen Kontakt nicht in dem erforderlichen Umfang nach, hat das Familiengericht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3617) mit geeigneten Aufsichtsmaßnahmen einzuschreiten. Ein Zwangsgeld gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt oder gar den jeweiligen Amtsvormund persönlich soll aber nicht festgesetzt werden.
Das Familiengericht ist jedoch dem Jugendamt gegenüber berechtigt, Ge- und Verbote zu erteilen und zu deren Durchsetzung Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerden bei der das Jugendamt tragenden Gebietskörperschaft zu erheben, auf die Schadensersatzpflicht gemäß § 1833 BGB hinzuweisen oder das Jugendamt als Vormund gemäß § 1887 BGB zu entlassen.
Die Konkretisierung der Aufsichtspflicht gilt über die Verweisung in § 1908i BGB auch für das Betreuungsrecht. Dem Betreuungsgericht wird damit verdeutlicht, dass sich die Aufsichtspflicht über die Tätigkeit des Betreuers auch auf die Einhaltung des erforderlichen persönlichen Kontakts zum Betreuten bezieht.
Gemäß dem ebenfalls im Juli 2012 in Kraft getretenen § 55 Abs. 2 SGB VIII wird eine Verpflichtung zur Anhörung des Mündels/Pfleglings vor Übertragung der Aufgaben des Vormunds/Pflegers auf einen einzelnen Mitarbeiter des Jugendamtes begründet sowie eine Begrenzung der Fallzahlen in der Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft auf 50 Vormundschaften und Pflegschaften je vollzeittätigem Mitarbeiter des Jugendamtes eingeführt.
Die Pflicht zur Anhörung soll nur dann entfallen, wenn der Mündel / Pflegling aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes nicht zu einer Äußerung imstande ist. Auch in Fällen, in denen die Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der personellen Ressourcen des Jugendamtes begrenzt oder nicht vorhanden sind, soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3617) eine Anhörung des Mündels / Pfleglings stattfinden, um seine Stellung als Subjekt des Verfahrens zu verdeutlichen.
§§ 1773 - 1895 BGB
§§ 52a - 58a SGB VIII
© "Vormund" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum