JuraForum.de > Lexikon > V > Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung
Der Nachbar erhebt Widerspruch gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung.
Nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO hat der Drittwiderspruch zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht), § 212a Abs. 1 BauGB schließt jedoch die aufschiebende Wirkung bei jeder Art von Baugenehmigung aus. In dem Beispiel hindert daher der von dem Nachbarn eingelegt Widerspruch den Bauherrn noch nicht, mit den Bauarbeiten zu beginnen (die Baugenehmigung zu vollziehen).
Der Nachbar muss daher gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Erhebt der Nachbar gegen eine dem Bauherrn für die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Widerspruch, so hat dieser Widerspruch nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht).
Beginnt der Bauherr ungeachtet der aufschiebenden Wirkung mit der Errichtung der Anlage, so kann der Nachbar vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO analog). Alternativ kann er von der Behörde verlangen, dass diese Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung trifft. Kommt die Behörde dieser Forderung nicht nach, kann er wiederum das Verwaltungsgericht anrufen, die Behörde zum Erlass von sichernden Maßnahmen (z.B. Untersagungs- oder Stilllegungsverfügung) zu verpflichten (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 VwGO ).
Der Adressat erhält eine Abrissverfügung, durch die der Nachbar begünstigt wird.
An den Bauherrn ergeht auf Antrag des Nachbarn eine Stilllegungsverfügung (Baustopp).
Der Widerspruch des Adressaten hat nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Beispiel 1 führt dies dazu, dass die Abrissverfügung (vorerst) nicht mehr vollziehbar ist. Im Beispiel 2 bedeutet dies, dass der Bauherr zunächst weiterbauen darf (etwas anderes gilt nur, wenn die Abrissverfügung / Stilllegungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen ist). Der Nachbar muss daher gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde beantragen.
Ein Dritter legt einen Rechtsbehelf ein, um
zu verhindern.
In diesen Fallkonstellationen ist Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nicht möglich, da es nicht um die Vollziehung eines erteilten Verwaltungsakts (hier Baugenehmigung) geht. Der Dritte kann daher in einem solchen Fall nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO den Beginn oder die Fortsetzung des Bauvorhabens verhindern. Dies setzt jedoch voraus, dass das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt oder zumindest ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften besteht, sodass im Interesse des Dritten die Verfügung einer vorläufigen Untersagung des Baubeginns bzw. einer Einstellung der Bauarbeiten angezeigt ist.
§ 80a VwGO
§ 123 VwGO
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