JuraForum.de > Lexikon > V > Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Mit der Einlegung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage beginnt grundsätzlich automatisch auch der vorläufige Rechtsschutz gegenüber belastenden Verwaltungsakten, es tritt der sogenannte Suspensiveffekt ein: die Wirkung des belastenden Verwaltungsakts wird aufgeschoben.
Die Ausnahmen sind in § 80 Abs. 2 VwGO geregelt. In diesen Fällen bleibt der Verwaltungsakt sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um Verwaltungsakte,
Möchte der Betroffene in diesen Fällen trotzdem die Sicherheit eines vorläufigen Rechtsschutzes haben, so stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
In dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:
In dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 - 4 VwGO:
In dem Fall, dass der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, die Verwaltung aber irrtümlich von einer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht:
Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt begriffsnotwendig voraus, dass ein (anderer) Rechtsbehelf bereits erhoben worden ist. Der Rechtsschutzsuchende muss daher zumindest zeitgleich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Widerspruch (bzw. Anfechtungsklage) erheben.
§ 80 VwGO
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