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JuraForum.deLexikonVVorläufige Vollstreckbarkeit 

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Lexikon


Erklärung

Teil des Urteilstenors eines Endurteils.

Urteile sind für die obsiegenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar, wenn das Gericht dies in dem Urteil angeordnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist von Amts wegen zu treffen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in folgenden Fällen zu entfallen:

  • Urteile, die bereits mit der Verkündung rechtskräftig werden (Arrest, Einstweilige Verfügung).
  • Das Urteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt (z.B: Feststellungsurteile).
  • Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen.
  • Die vorläufige Vollstreckung würde für den Schuldner zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen. Voraussetzung ist gemäß § 712 ZPO ein entsprechender Antrag des Schuldners.

Grundsätzlich ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, es sei denn, es greift eine der in §§ 708, 710 ZPO aufgezählten Ausnahmen ein. Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung kann von Gericht gemäß § 108 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt werden.

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Urteile: Vorschriften

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