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Vorläufige Vollstreckbarkeit

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Erklärung

Teil des Urteilstenors eines Endurteils.

Urteile sind für die obsiegenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar, wenn das Gericht dies in dem Urteil angeordnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist von Amts wegen zu treffen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in folgenden Fällen zu entfallen:

Grundsätzlich ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, es sei denn, es greift eine der in §§ 708, 710 ZPO aufgezählten Ausnahmen ein. Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung kann von Gericht gemäß § 108 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt werden.

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