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Vorkaufsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Vorkaufsrecht ist die einer Person zustehende Befugnis, einen Kaufgegenstand von dem Verkäufer (Vorkaufsverpflichteter) zu erwerben, wenn der Verkäufer den Gegenstand an einen anderen Käufer verkauft.

Gemäß der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bestehen drei Formen von Vorkaufsrechten:

2. Durchführung

Mit der Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Für den Vorkaufsberechtigten bedeutet dies, dass er bei einer Pflichtverletzung des zur Anteilsübertragung Verpflichteten einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Der Vorkaufsberechtigte muss den zwischen den Beteiligten vereinbarten Kaufpreis zahlen.

3. Auswirkungen einer Vertragsaufhebung

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. Ein Kaufvertrag ist erst dann wirksam zustande gekommen, wenn die für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Kaufvertragsparteien den Kaufvertrag wieder aufheben, mit der Folge, dass auch das Vorkaufsrecht entfällt.

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aber erst einmal vor, ändert eine Aufhebung des Kaufvertrages nichts an dem Bestehen des Vorkaufsrechts (BGH 01.10.2010 - V ZR 173/09).

4. Die Vorkaufsrechte im Einzelnen

4.1 Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht

Rechtsgrundlage des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts sind die §§ 463 bis 473 BGB.

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist durch u.a. folgende Eigenschaften gekennzeichnet:

4.2 Das dingliche Vorkaufsrecht

Rechtsgrundlagen des sachenrechtlichen / dinglichen Vorkaufrechts sind die §§ 1094 ff. BGB, ergänzend sind gemäß § 1098 Abs. 1 BGB die für das schuldrechtliche Vorkaufsrecht geltenden §§ 463 bis 473 BGB anwendbar.

Das dingliche Vorkaufsrecht ist durch u.a. folgende Eigenschaften gekennzeichnet:

Erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf mehrere Grundstücke und stehen diese zum Verkauf an, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf eines bzw. einige der Grundstücke beschränken (BGH 23.06.2006 - V ZR 17/06).

4.3 Das Vorkaufsrecht der Gemeinden

Gemeinden haben in den in § 24 Absatz 1 BauGB aufgeführten Fällen ein Vorkaufsrecht.

Oberstes Gebot zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 BauGB):

"Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung eines Vorkaufsrechts schon dann, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Dabei sind (...) städtebauliche Gründe maßgebend. Es muss ein gesteigertes Bedürfnis bestehen, durch den Erwerb des Grundstücks die geordnete städtebauliche Entwicklung, die die Gemeinde verfolgt, zu gewährleisten. Dabei ist unerheblich, ob der verfolgte Zweck auch auf andere zumutbare Weise als durch Eigentumserwerb erreicht werden kann. Das Vorkaufsrecht ist ein selbstständiges Instrument, das neben den übrigen Steuerungsinstrumenten zur Erhaltung einer städtebaulichen Ordnung und Sicherung entsprechender Planungen steht. Es kann bereits eingesetzt werden, um die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme zu erleichtern und zu forcieren" (OVG Nordrhein-Westfalen 19.04.2010 - 7 A 1041/08).

4.4 Das Vorkaufsrecht des Mieters

Voraussetzungen des Vorkaufsrechts des Mieters sind gemäß § 577 BGB:

Der Mieter muss vom Vermieter oder von dem Käufer von dem Inhalt des Kaufvertrages und das Bestehen eines Vorkaufsrechts unterrichtet werden. Bei Verletzung dieser Pflichten besteht ein Schadensersatzanspruch.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der vollständigen Informationen über den Verkauf und das Bestehen eines Vorkaufsrechts.

Wenn der Mieter stirbt, geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 563 BGB fortsetzt.

Das Vorkaufsrecht des Mieters kann weder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch individualvertraglichen Vereinbarungen zu seinem Nachteil ausgeschlossen werden (§ 575 Abs. 5 BGB).

4.5 Das Vorkaufsrecht der Miterben

Das Vorkaufsrecht der Miterben ist in §§ 2034 ff. BGB i.V.m. §§ 463ff. BGB geregelt. Voraussetzungen sind:

"Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil (ohne dass ein Miterbe ein Vorkaufsrecht geltend macht), so geht die allgemeine Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können, nicht auf den Erwerber über. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber den verkaufenden Erben später beerbt" (BGH 19.01.2011 - IV ZR 169/10).

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