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JuraForum.deLexikonVVorfälligkeitsentschädigung 

Vorfälligkeitsentschädigung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist die bei Festzinskrediten mit vertraglich vereinbarter Laufzeit vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zu zahlende Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Vertrages.

2. Vorzeitige Vertragsbeendigung

In der Vergangenheit von den Darlehensgebern überhöht eingeforderte und erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen sind an die Kreditnehmer zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts und unterliegt der Verjährung.

Daneben kann gemäß einem Urteil des BGH vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02 der Darlehensnehmer verlangen, dass es bei einer Änderung der Sicherheit nicht zu einer Ablösung der Darlehnszahlung durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kommt, sondern die Sicherheiten ausgetauscht werden. Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit der Sicherheiten.

3. Vorfälligkeitsentschädigung bei anderen als Verbraucherdarlehensverträgen

Der BGH hat in mehreren Urteilen Grundsätze zur Berechnung bzw. Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgestellt. Zu ersetzen ist der entgangene Gewinn, d.h. der Zinsverschlechterungsschaden. Dabei kann der Zinsverschlechterungsschaden auf zwei Wegen ermittelt werden:

Daneben sind zu berücksichtigen die Differenz zwischen den erhöhten und den ersparten Verwaltungsaufwendungen sowie das vermindertes Ausfallrisiko.

Zusätzlich dürfen die Kreditinstitute eine Gebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand verlangen, wobei ca. 250,00 EUR aufwandsgerecht erscheinen.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben des BGH gilt jedoch zwingend nur für Vorfälligkeitsentschädigungen, bei denen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung hat (s.o.). In den anderen Fällen (Kreditfreigabe aus Kulanz der Bank) kann die Bank den Vorfälligkeitssatz ohne die engen BGH-Vorgaben berechnen.

4. Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen

Rechtsgrundlage der für Verbraucherdarlehen geltenden Vorfälligkeitsentschädigung ist § 502 BGB:

Gemäß § 502 Absatz 1 BGB hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Nachteile, die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Sollzinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet:

Voraussetzung für den Anspruch ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensnehmers (§ 500 Absatz 2 BGB) zu einem Zeitpunkt, zu dem im Darlehensvertrag Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz (§ 489 Absatz 5 BGB) vereinbart sind. Entsprechend der europarechtlichen Definition kommt es nicht allein auf die Zinsbindung als solche an, sondern auch darauf, dass diese bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Der Schadensersatzanspruch soll den Darlehensgeber insbesondere dafür entschädigen, dass er Kosten zur Refinanzierung des Darlehens hat, ihm aber die Zinsansprüche, auf die er bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Sollzinssatz vertrauen durfte, entgehen. Auch die Bearbeitungsgebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, sind abgedeckt.

Der Schadensersatz wird zum einen auf den "unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden" beschränkt. Es muss ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Rückzahlung und dem Schaden bestehen. Dies ist insbesondere für Verwaltungs- und Refinanzierungskosten anzunehmen.

Zum anderen muss der Umfang des Ersatzes angemessen sein. Der Darlehensgeber kann keinen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit reichenden Entschädigungsbetrag verlangen; er muss vielmehr nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) werden mit dem Begriff "angemessen" die Fälle umfasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 BGB auf Grundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rahmen des § 287 BGB geschätzt wird. Dabei darf der Ersatzanspruch den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht übersteigen. Die Rechtsprechung verlangt eine hinreichend konkrete Darlegung des Schadens.

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

§ 502 Absatz 2 BGB enthält Ausnahmen von dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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