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Zeitlich beschränkte Erbenstellung.
Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben fällt und mit dessen Tod oder einem anderen Ereignis an den vom Erblasser bestimmten Nacherben.
Vor- und Nacherbe werden hintereinander Erben. Zwischen ihnen besteht keine Erbengemeinschaft.
Grundsätzlich kann der Vorerbe über die Erbschaft frei verfügen. Jedoch bestehen zum Schutze des Nacherben gesetzlich geregelte Verfügungsbeschränkungen. Diese Ausnahmen sind in den §§ 2113 - 2115 BGB geregelt:
Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Beschränkungen entbinden, der Vorerbe wird dann als sogenannter befreiter Vorerbe bezeichnet.
Daneben kann auch der Nacherbe selbst den Verfügungen des Vorerben zustimmen.
Gemäß § 2107 BGB verliert der Nacherbe seine Nacherbenstellung, wenn der Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkelkind) als Vorerben eingesetzt hat und dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine eigenen Abkömmlinge hatte oder der Erblasser von diesen Abkömmlingen nichts wusste.
In diesem Fall wird der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling zum unbeschränkten Vollerben des Erblassers, da anzunehmen ist, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. Unbeachtlich ist, ob der ursprünglich vorgesehene Nacherbe ebenfalls ein Abkömmling bzw. sonstiger Verwandter des Erblassers ist oder es sich um einen familienfremden Dritten handelt.
Gemäß § 2130 BGB ist der Vorerbe mit dem Eintritt des Nacherbfalls verpflichtet, die Erbschaft dem Nacherben in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.
Der Vorerbe ist nach der Regelung des § 2130 Abs. 2 BGB dem Nacherben zur Rechenschaft verpflichtet. Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist in § 259 BGB festgelegt.
Bei der Frage der Haftung des Vorerben ist wie folgt zu unterscheiden:
§§ 2100 - 2146 BGB
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