JuraForum.de > Lexikon > V > Vollstreckungsgericht
Das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die Entscheidung ergeht grundsätzlich gemäß § 20 Nr. 17 RPflG durch den Rechtspfleger.
Bei der Verlegung des Wohnsitzes durch den Schuldner bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehen.
§ 828 Abs. 2 ZPO
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