JuraForum.de > Lexikon > V > Vollstreckungsgegenklage
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung, auch Vollstreckungsabwehrklage genannt.
Die Vollstreckungsgegenklage ist der richtige Rechtsbehelf eines Schuldners, wenn die Zwangsvollstreckung aus materiellen Gründen (z. B. Erfüllung) unzulässig geworden ist. Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage.
Angegriffen wird der dem Titel zugrunde liegende Anspruch. Der Titel selbst kann mit der Klage nicht angegriffen werden, er bleibt uneingeschränkt bestehen.
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung kann aufgrund rechtshemmender Einwendungen (auch Einreden genannt) oder rechtsvernichtender Einwendungen ganz, teilweise oder zeitweise geltend gemacht werden.
Der Schuldner kann aber auch andere Einwendungen erheben: Insbesondere Vollstreckungsverträge, in denen die Parteien die Zwangsvollstreckung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt haben, können bei Missachtung des Vertrages mit der Vollstreckungsgegenklage eingeklagt werden.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Begründetheit der Klage:
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, durch die der Anspruch nicht oder nur beschränkt durchsetzbar ist, und die Einwendungen nicht präkludiert sind.
Gegen gerichtliche Entscheidungen können nur rechtsvernichtende Einwendungen oder rechtshemmende Einwendungen (Einreden) geltend gemacht werden, rechtshindernde Einwendungen sind präkludiert, da sie vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Präklusion:
Die Einwendungen des Schuldners dürfen gemäß §§ 767 Abs. 2, 3, 796 Abs. 2 ZPO nicht präkludiert sein, d. h. sie sind ausgeschlossen, da sie objektiv bereits im Erkenntnisverfahren vorlagen.
Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO müssen die geltend gemachten Einwendungen nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz entstanden sein bzw. sie hätten auch durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Versäumnisurteile). Unerheblich ist, ob der Schuldner Kenntnis von ihnen hatte oder hätte haben können.
Eine Aufrechnung ist mit dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen präkludiert. Ausnahme: Wenn die Kenntnis des Schuldners Tatbestandsvoraussetzung der Einwendung ist.
Bei der Abtretung kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten, sofern er keine Kenntnis von der Abtretung hat (§ 407 Abs. 1 BGB).
Der Gläubiger tritt die Forderung während des Prozesses an einen Dritten ab und teilt dies dem Schuldner nicht mit. Dieser erfährt erst nach der letzten mündlichen Verhandlung von der Abtretung und erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen den Dritten.
Der Schuldner ist nicht präkludiert, da er die Kenntnis erst nach dem Erlass des Urteils hatte.
§§ 767 Abs. 2 ZPO ist nicht auf Titel anzuwenden, die nicht der Rechtskraft fähig sind (Beispiel: Prozessvergleich, vollstreckbare Urkunden), d.h. der Schuldner kann in diesen Prozessen auch rechtshindernde Einwendungen vorbringen.
Soll eine einen Prozessvergleich betreffende rechtshindernde Einwendung geltend gemacht werden, so ist nicht eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, sondern der ursprüngliche Prozess fortzusetzen.
In einer zweiten Vollstreckungsgegenklage ist der Schuldner mit allen Einwendungen präkludiert, die er in der ersten Klage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hätte geltend machen können. Dies gilt auch für Titel, die nicht der Rechtskraft fähig sind.
Ab Anhängigkeit der Klage kann der Schuldner beantragen, dass das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet (§ 769 ZPO).
Ändert der Kläger während des Prozesses die gegen den Anspruch vorgebrachte Einwendung, handelt es sich nicht um eine Änderung der der Klage zugrunde liegenden Begründung, sondern um eine Klageänderung.
§§ 767 - 769 ZPO
§ 794 ZPO
§ 800 Abs. 3 ZPO
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