JuraForum.de > Lexikon > V > Vollstreckungserinnerung
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO:
Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren der Vollstreckungserinnerung gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug der Zwangsvollstreckung und löst und keine gesonderten Gebühren aus.
§ 766 ZPO
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