JuraForum.de > Lexikon > V > Vollstreckungsbehörde
Sachlich zuständige Behörde zur Durchführung der Vollstreckung.
Gemäß § 7 VwVG wird ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; diese vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen. Sofern es nicht um die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Vollstreckungstitel geht, ist es die Behörde des jeweiligen Verwaltungszweigs selbst, die den in dem vorausgehenden allgemeinen Verwaltungsverfahren geschaffene Vollstreckungsgrundlage (Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht) unter Anwendung von sog. Verwaltungszwang durchsetzen kann.
Zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
als Vollstreckungsbehörden zuständig.
Zur Beitreibung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung vom Innenministerium in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zugelassen ist, sind als Vollstreckungsbehörden vorgesehen:
Eingeleitet wird die Vollstreckung wegen Geldforderung durch eine Verwaltungsanordnung; dies ist ein behördeninterner Auftrag der Verwaltungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde zur Durchführung der Vollstreckung.
§ 4 VwVG
§§ 7 f. VwVG
§§ 2 f. VwVG NRW, NW
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