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JuraForum.deLexikonVVollstreckung verwaltungsgerichtl. Entscheidungen 

Vollstreckung verwaltungsgerichtl. Entscheidungen

Lexikon


Erklärung

Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erfolgt nach § 167 Abs. 1 VwGO in anloger Anwendung der Vorschriften des 8. Buchs der ZPO (§§ 704 ff. ZPO), soweit sich aus der VwGO nichts anderes bestimmt.

Der 5. Abschnitt des 8. Buchs der ZPO ist nicht anwendbar, da der vorläufige Rechtsschutz in der VwGO selbst geregelt ist. Weitere Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 169-172 VwGO, wobei insbesondere § 169 VwGO zu beachten ist, der für die Vollstreckung einer Geldforderung zugunsten der öffentlichen Hand die Regelungen des VwVG für anwendbar erklärt.

Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass sich die Vollstreckung aus Verwaltungsakten, auch wenn diese durch Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt wurden, weiterhin nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder richtet. Auch das Urteil auf eine Feststellungsklage kann nur hinsichtlich der Prozesskosten vollstreckbar sein, da eine (bloße) gerichtliche Feststellung (des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) nicht der Vollstreckung fähig ist. Daher ist festzuhalten, dass eine Vollstreckung nur aus der Klage stattgebenden Urteilen aufgrund einer allgemeinen Leistungsklage in Betracht kommt.

Voraussetzung der Vollstreckung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels.

Vollstreckungstitel sind:

  • rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare Urteile,
  • einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO),
  • gerichtliche Vergleiche (§ 106 VwGO),
  • Kostenfestsetzngsbeschlüsse (§ 164 VwGO) und
  • Schiedssprüche (§ 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO)

Rechtsschutz:

Folgende Rechtsbehelfe kommen gegen die Maßnahmen und Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren in Betracht (über § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO sind auch die Rechtsbehelfe entsprechend dem 8. Buch der ZPO gegeben):

  • die Erinnerung (Vollstreckungserinnerung) in Bezug auf die Art und Weise der Vollstreckung (nur gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die keine Entscheidung i.S. des § 793 ZPO sind)
  • die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO gegen Entscheidungen, die im Vollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können (die Maßnahmen des Gerichts im Vollstreckungsverfahren nach der VwGO sind in der Regel Entscheidungen und daher mit der Beschwerde angreifbar)
  • die Vollstreckungsgegenklage, die darauf abzielt, eine drohende Vollstreckung zu verhindern; mit ihr kann der Schuldner Einwendungen geltend machen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen (§ 767 ZPO)
  • die Drittwiderspruchsklage, mit der der Kläger veräußerungshindernde Rechte an einem Gegenstand geltend macht, auf den sich die Vollstreckungsabsicht bezieht, die einem anderen Bürger gilt

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