JuraForum.de > Lexikon > V > Vollrausch
Straftatbestand.
Das Delikt kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Es ist ein Auffangtatbestand für die Täter, die wegen des Vorliegens einer Rauschtat nicht bestraft werden können.
Die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung erfordert:
Die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung erfordert:
Die Rechtswidrigkeit weist keine Besonderheiten auf. Die Schuldfähigkeit muss im Zeitpunkt des Sichberauschens gegeben sein.
Verwirklicht der Täter während desselben Rauschzustandes mehrere Rauschtaten ist trotzdem nur eine einzige Strafbarkeit wegen Vollrausches gegeben.
§ 323a StGB
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