Das Delikt kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Es ist ein Auffangtatbestand für die Täter, die wegen des Vorliegens einer Rauschtat nicht bestraft werden können.
Die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung erfordert:
Objektiver Tatbestand: Versetzen in einen Rausch mittels alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Objekte Bedingung der Strafbarkeit (Vorsatz muss sich nicht auf sie beziehen): Vorliegen einer rechtswidrigen Rauschtat, wegen der der Täter nicht bestraft werden kann, weil
er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
dies nicht auszuschließen ist.
Die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung erfordert:
Objektiver Tatbestand: Versetzen in einen Rausch mittels alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung.
Subjektiver Tatbestand: Berauschung bewusst vorhergesehen (bewusste FLK) oder nicht (unbewusste FLK).
Objekte Bedingung der Strafbarkeit (Fahrlässigkeit muss sich nicht auf sie beziehen): Vorliegen einer rechtswidrigen Rauschtat, wegen der der Täter nicht bestraft werden kann, weil
er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
dies nicht auszuschließen ist.
Die Rechtswidrigkeit weist keine Besonderheiten auf. Die Schuldfähigkeit muss im Zeitpunkt des Sichberauschens gegeben sein.
Verwirklicht der Täter während desselben Rauschzustandes mehrere Rauschtaten ist trotzdem nur eine einzige Strafbarkeit wegen Vollrausches gegeben.
Schäfer: Dürfen Art und Schwere der im Vollrausch begangenen Tat bei der Strafzumessung nach § 323a StGB berücksichtigt werden? DRiZ (Deutsche Richterzeitung), 1996, 196