JuraForum.de > Lexikon > V > Volksentscheid
Der Volksentscheid eröffnet den Bürgern die Möglichkeit, über eine bestimmte staatliche Angelegenheit (z.B. ein wichtiges Einzelvorhaben oder ein Gesetz) selbst, d.h. anstelle des Parlaments, zu entscheiden. Dem Volksentscheid geht das Volksbegehren voraus; dies ist ein aus der Mitte des Volkes kommender Antrag, ein bestimmtes Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Das Grundgesetz kennt einen Volksentscheid nur im Fall der Neugliederung des Bundesgebiets. Einige Länderverfassungen lassen Volksentscheide in einem umfassenderen Rahmen zu, z.B. Art. 68 f. Verf,NW.
Auch eine Reihe von Gemeindeordnungen sehen Bürgerbegehren/Bürgerentscheide zu gemeindlichen Angelegenheiten vor, so z.B. § 26 GO NRW.
Art. 29 GG
Art. 48 f. Verf,NI
Art. 68 f Verf,NW
§ 17b NLO,NI
§ 23 KrO NRW
§ 22b NGO,NI
§ 62d GO LT,NI
§ 26 GO NRW
VolksbegG,NW
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