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Visum

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Visum ist einer der Aufenthaltstitel.

Rechtsgrundlagen sind:

  • die VO 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (sogenannter Visakodex)
  • die VO 154/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
  • die VO 1244/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
  • die VO 265/2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
  • § 6 AufenthG (beinhaltet ergänzende Form- und Verfahrensvorschriften)

Nach dem Ablauf des Visums kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthalts- bzw. die Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

§ 77 AufenthG normiert die formalen Vorgaben für die Ablehnung des Visums.

2. Formen

Das Visum ist der Aufenthaltstitel für kurzfristige Aufenthalte. Es werden folgende Formen unterschieden:

  • das Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten (kurzfristiges Visum)
  • Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
  • Nationales Visum: Visum für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen:Das Visum muss ebenfalls vor der Einreise erteilt werden. Es müssen die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen. Die Zeiten des Visums werden, im Gegensatz zu den Zeiten eines Schengen-Visums, auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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