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Visum

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Erklärung

Das Visum ist einer der Aufenthaltstitel.

Rechtsgrundlage ist die VO 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (sogenannter Visakodex). § 6 AufenthG beinhaltet ergänzende Form- und Verfahrensvorschriften.

Das Visum ist der Aufenthaltstitel für kurzfristige Aufenthalte. Es werden zwei Formen unterschieden:

Die Voraussetzungen der Erteilung des Schengen-Visums richten sich nach dem Schengener-Durchführungsübereinkommen und den Ausführungsbestimmungen. Danach besteht für einen Zeitraum von drei Monaten ein Aufenthaltsrecht.

Das Visum muss ebenfalls vor der Einreise erteilt werden. Es müssen die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen. Die Zeiten des Visums werden, im Gegensatz zu den Zeiten eines Schengen-Visums, auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.

Nach dem Ablauf des Visums kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthalts- bzw. die Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

§ 77 AufenthG normiert die formalen Vorgaben für die Ablehnung des Visums.

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