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Verweisung - Zivilprozess

Lexikon


Erklärung

Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

1. Örtliche oder sachliche Unzuständigkeit

Wird die Klage bei einem Gericht eingereicht, dass örtlich oder sachlich unzuständig ist, so kann der Kläger gemäß § 281 ZPO den Ausspruch eines Prozessurteils durch einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht abwenden. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren der ZPO.

Die Unzuständigkeit muss sich auf den gesamten Streitgegenstand beziehen. War das Gericht bei Klageerhebung zuständig und hat sich die Zuständigkeit z.B. durch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nachträglich geändert, so bleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit, ein Verweisungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Die Verweisungsentscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wird, unanfechtbar und bindend. Der Rechtsstreit wird bei dem neuen Gericht automatisch anhängig. Auch die den Zuständigkeitsvorschriften widersprechende Verweisung ist wirksam, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler vor (z.B. kein Verweisungsantrag des Klägers).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Wirkung einer Verweisung ist, dass der Kläger keine neue Klage einreichen muss und die Rechtshängigkeit bestehen bleibt.

Der Anwendungsbereich des § 281 ZPO bezieht sich auf Klagen, bei denen die Rechtshängigkeit bereits eingetreten ist. Vor der Rechtshängigkeit kann die Klage formlos abgegeben werden.

2. Unzulässigkeit des Rechtswegs

Ist der von der Partei gewählte Rechtsweg unzulässig, so wird der Rechtsstreit gemäß § 17a GVG von dem Gericht von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen. Der Beschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend.

Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs von einer Partei gerügt, so hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden. Wird die Zulässigkeit bejaht, so kann das Gericht dies vorab in einem Beschluss oder später in den Gründen des Urteils feststellen.

Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, ist aber zu begründen. Er kann nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt gemäß § 17a Abs. 5 GVG nur in der Eingangsinstanz, es sei denn, das Eingangsgericht hat die Prüfung nicht vorgenommen.

Der Rechtsstreit wird gemäß § 17b GVG mit Eingang der Unterlagen bei dem Gericht anhängig, an das verwiesen wurde. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten sind gemäß § 17b Abs. 2 GVG von dem Kläger zu übernehmen.

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Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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