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Verwaltungsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.
Die Verwaltung kann zur zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung auf verschiedene Zwangsmittel zurückgreifen.
Die zulässigen Zwangsmittel ergeben sich ausschließlich aus den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder dem dem Verwaltungsakt zu Grunde liegendem Spezialgesetz.
Die verwaltungsrechtliche Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibung) richtet sich nach gesonderten Vorschriften.
Die Durchsetzung der Anordnung erfolgt § 9 VwVG mit einem der folgenden Zwangsmittel:
Zunächst sind das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme einzusetzen, d.h. der unmittelbare Zwang ist diesen beiden Zwangsmitteln gegenüber subsidiär.
Kein selbstständiges Zwangsmittel ist die Ersatzzwangshaft. Sie kann erst eingesetzt werden, wenn die Vollstreckung des Zwangsgeldes uneintreibbar ist.
Der dem Verwaltungszwang zu Grunde liegende Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein. Das ist der Fall, wenn er entweder unanfechtbar geworden ist oder es sich um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.
Die Pflichterfüllung muss tatsächlich und rechtlich möglich sein.
Die Einsetzung des Zwangsmittels muss konkret angedroht worden sein. Die gesetzte Frist muss angemessen sein, d.h. sie darf nicht zu knapp bemessen sein.
Bei dem ausgewählten Zwangsmittel müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Die Auswahl darf nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Verhältnismäßigkeit) verstoßen.
§ 9 VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
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