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Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

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Erklärung

Rechtmäßigkeitsüberprüfung einer verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme

Der Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung ist nicht ausdrücklich geregelt und teilweise im Einzelnen umstritten.

Grundsätzlich gilt: Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, sind wie diese anzufechten.

1. Im Einzelnen:

Generell ist zwischen der Grundverfügung und der Vollstreckungsmaßnahme zu unterscheiden:

Gemäß § 18 VwVG ist die Androhung als Verwaltungsakt einzustufen. Auch die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Richtige Klageart ist demnach die Anfechtungsklage, vorausgesetzt, die Vollstreckungsmaßnahme hat sich noch nicht erledigt. Ist Erledigung eingetreten kommt nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.

Die Anwendung des Zwangsmittels ist ein Realakt und als solcher nur mit der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage angreifbar. Im Sofortvollzug stellt die Anwendung des Zwangsmittels jedoch ein Verwaltungsakt dar, da es an einer Androhung fehlt und auch die Festsetzung als VA entfällt, so dass in der Anwendung eine konkludente Duldungsverfügung enthalten ist. Richtige Klageart ist also in diesen Fällen auch wiederum die Anfechtungsklage.

2. Besonderheit:

Der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage gegen Akte der Verwaltungsvollstreckung führt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO nicht automatisch zu einer aufschiebenden Wirkung. Es muss ein gesonderter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

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