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JuraForum.deLexikonVVerwaltungsverfahren - förmlich 

Verwaltungsverfahren - förmlich

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Erklärung

Im Vergleich zum (allgemeinen) Verwaltungsverfahren strengeren Förmlichkeiten unterworfenes Verwaltungsverfahren.

Die Vorschriften des nichtförmlichen (allgemeinen) Verwaltungsverfahren gelten auch für das förmliche Verwaltungsverfahren, wenn die § 63 - 71 VwVfG keine abweichenden Regelungen enthalten.

Abweichungen ergeben sich insbesondere in folgenden Punkten:

  • Vor der Entscheidung hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  • Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet.
  • Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. Die Entscheidung der Behörde kann unmittelbar durch Einreichung der Klage angegriffen werden.

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