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Verwaltungsprivatrecht

Lexikon


Erklärung

Handeln der Verwaltung in privatrechtlicher Rechtsform.

1. Voraussetzungen:

  • Handeln eines Trägers der Verwaltung
  • in privatrechtlicher Rechtsform
  • zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
  • 2. Anzuwendendes Recht:

    Handelt die Verwaltung in verwaltungsprivatrechtlicher Form, so findet grundsätzlich das Privatrecht Anwendung, das aber durch die Normen des öffentlichen Rechts eingeschränkt wird.

    Normen des Verwaltungsverfahrensrechts sind anwendbar, sofern sie allgemein gültige Rechtsgedanken enthalten. Weiterhin unterliegt die Verwaltung der Grundrechtsbindung. Insbesondere muss ihr Handeln mit den Art. 3 und 12 GG in Einklang stehen. Hintergrund ist, dass die Verwaltung auch in privatrechtlicher Form Teil der vollziehenden Gewalt bleibt und diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG dem Grundgesetz unterworfen ist.

    Anders ist es, wenn es sich um eine rein fiskalische Tätigkeit handelt oder an dem Privatrechtssubjekt sowohl die Verwaltung als auch Private beteiligt sind.

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