JuraForum.de > Lexikon > V > Verwaltungsakt - Regelung
Voraussetzung eines Verwaltungsaktes
Eine Maßnahme stellt dann eine Regelung dar, wenn sie unmittelbar eine Rechtsfolge erzielen will. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Folgen für den Betroffenen nur tatsächlich auswirken.
1. Erforderliche Rechtsfolge:
Die begehrte Rechtsfolge kann durch die Anordnung einer Handlung, eines Duldens oder Unterlassens, durch die Gestaltung eines Rechts (Begründung, Änderung, Aufhebung) oder durch die Feststellung des Rechtszustandes einer Sache eintreten.
Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Behörde eine Regelung erlassen wollte.
2. Abgrenzung:
Durch die Absicht der Rechtsfolgensetzung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von dem Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln)
Keine Verwaltungsakte sind Handlungen der Behörde, die eine Regelung vorbereiten, auf einen anderen Verwaltungsakt Bezug nehmen oder ihn wiederholen.
Ebenfalls keine Verwaltungsakte sind Auskünfte der Behörde ohne Bindungswillen, Empfehlungen, Vorschläge, Stellungnahmen etc.. Sie sollen die Rechtslage nicht verändern.
Der Zweitbescheid wiederholt nicht die ursprüngliche Rechtsfolge und ist daher als Verwaltungsakt anzusehen.
Durch die Zusicherung und die Zusage soll (noch) keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden. Sie sind keine Verwaltungsakte, die für Verwaltungsakte geltenden Regelungen sind aber teilweise entsprechend anzuwenden.
§ 35 VwVfG
§ 118 AO
§ 31 SGB X
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