JuraForum.de > Lexikon > V > Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Verwaltungsakte sind als Dauerverwaltungsakte zu qualifizieren, wenn sie längerfristige Rechtsverhältnisse begründen oder verändern, ihnen also eine Wirkung zukommt, die sich nicht durch eine einmalige Vollziehung oder Rechtsgestaltung verbraucht. Ihre Wirkung tritt nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums ein.
Die Gewerbeuntersagung (vgl. § 35 GewO) ist ein Dauerverwaltungsakt, denn sie verbietet dem Betroffenen für die Dauer ihrer Wirksamkeit, das Gewerbe auszuüben.
Gewerbe- und Gaststättenerlaubnis, Widmung einer Straße, die Gewährung von Ausbildungsförderung, Beamtenernennung, Einbürgerung.
Die Gewährung von Sozialhilfe ist kein Dauerverwaltungsakt. Die Tatsache, dass Sozialhilfe über einen längeren Zeitraum laufend gewährt wird, bedeutet nicht, dass hier für die Zukunft bereits eine Bewilligung der Sozialhilfe vorliegt. Die Bewilligung bezieht sich vielmehr nur auf den nächsten Zahlungszeitraum (der in aller Regel einen Monat umfasst). Entsprechend bedeutet eine Einstellung der Hilfen nicht eine Rücknahme eines Dauerverwaltungsakts, sondern eine Ablehnung eines Verwaltungsakts für den neuen Bewilligungszeitraum.
Unrichtig ist die Annahme, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ist stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für die Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten ist nach der Entscheidung BVerwG 05.01.2012 - 8 B 62/11 vielmehr wie folgt zu unterscheiden:
Eine Ausnahme bildet der Fall der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Obwohl es sich bei der Gewerbeuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, wird hier nicht geprüft, ob die Unzuverlässigkeit des von der Gewerbeuntersagung Betroffenen noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entscheidend ist vielmehr, ob Unzuverlässigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen hat (vgl.BVerwG 16.06.1995 - 1 B 83/95). Grund hierfür ist, dass in § 35 Abs. 6 GewO die Möglichkeit der Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes auf einen entsprechenden Antrag an die Behörde hin vorgesehen ist und verhindert werden soll, dass die Umstände für eine Wiedergestattung in den Anfechtungsprozess gezogen werden.
Eine weitere wichtige Ausnahme bildet der Entzug der Fahrerlaubnis: Auch hier kommt es bei einer gegen die Entziehung gerichteten Klage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Könnte sich der Kläger im Verwaltungsprozess auf eine seit der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung berufen, würden die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV gestellt werden, umgangen.
Gesetzlich nicht geregelt.
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