JuraForum.de > Lexikon > V > Verwaltungsakt - mehrstufig
Verwaltungsakt, der nur nach der Mitwirkung einer anderen Behörde erlassen werden kann.
Bei Verwaltungsakten, deren Erlass die Mitwirkung einer anderen Behörde erfordert, ist fraglich, ob auch die Mitwirkungsentscheidung der anderen Behörde einen Verwaltungsakt mit der Folge der selbstständigen Anfechtbarkeit darstellt.
1. Voraussetzungen der Verwaltungsaktqualität:
Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann auch der Mitwirkungsakt der anderen Behörde einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen:
In den anderen Fällen liegt ein rein verwaltungsinterner Vorgang ohne Außenwirkung vor, der nicht selbstständig anfechtbar ist.
2. Rechtsschutz:
§ 35 VwVfG
§ 36 BauGB
§ 9 FStrG
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