JuraForum.de > Lexikon > V > Verwaltungsakt - fehlerhafter
Verwaltungsakt, der gegen ein Gesetz verstößt.
Die Begriffe "Fehlerhaftigkeit" und "Rechtswidrigkeit" sind in diesem Zusammenhang gleich bedeutend.
Ein Verwaltungsakt kann mit folgenden Fehlern belastet sein:
Die Folgen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes bestimmen sich nach der Schwere des Fehlers.
Auf Grund des Fehlers kann der Verwaltungsakt entweder nichtig sein (§ 44 VwVfG ), rechtswidrig sein (§§ 45 - 48 VwVfG ) oder der Fehler ist unbeachtlich (§ 42 VwVfG ). Unbeachtliche Fehler führen teilweise auch dazu, dass Fristen zu Gunsten des Bürgers verlängert werden.
Bestimmte, gesetzlich geregelte Fehler können nachträglich geheilt werden.
Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist bis zu seiner Aufhebung durch die Behörde oder ein Gericht wirksam. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet von vorneherein keine Rechtswirkungen und braucht von dem Adressaten nicht beachtet zu werden.
§§ 43 - 52 VwVfG
§§ 38 - 45 SGB X
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