JuraForum.de > Lexikon > V > Verwaltungsakt - Außenwirkung
Eine der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes.
Durch das Erfordernis einer Außenwirkung wird der Verwaltungsakt von verwaltungsinternen Regelungen wie Verwaltungsvorschriften oder Weisungen abgegrenzt.
1. Definition:
Der Verwaltungsakt erzielt eine Außenwirkung, wenn die Rechtsfolgen unmittelbar bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden juristischen oder natürlichen Person eintreten sollen. Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsfolgen nur mittelbar eintreten, eine nur faktische Außenwirkung erzielt wird.
Die Unmittelbarkeit ist gekennzeichnet durch die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsfolgen im Tenor der Regelung.
2. Besondere Gewaltverhältnisse:
Auch in den Sonderrechtsverhältnissen (früher Besondere Gewaltverhältnisse genannt), wie im Schulbereich, Strafvollzugswesen oder im Beamtenrecht, liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn durch die Entscheidung für die betroffene Person unmittelbar eine Rechtsfolge gesetzt wurde.
§ 35 VwVfG
§ 118 AO
§ 31 SGB X
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