JuraForum.de > Lexikon > V > Vertragsstrafe - Handelsrecht
Grundsätzlich haben die allgemeinen Ausführungen zur Vertragsstrafe auch für die handelsrechtliche Vertragsstrafe Gültigkeit.
Eine Ausnahme besteht im Falle der Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe.
Im bürgerlichen Recht kann der Schuldner die Vertragsstrafe durch ein gerichtliches Urteil auf einen angemessenen Betrag herabsetzen lassen.
Im Handelsrecht ist diese Möglichkeit gemäß § 348 HGB ausgeschlossen:
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen wurde, kann nicht nach den Vorschriften des BGB herabgesetzt werden.
§§ 339 - 343 BGB
§ 309 Nr. 6 BGB
§ 348 HGB
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